====== Geschmacksmuster von Verbindungselementen ======
**Artikel 8 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines [[Erzeugnis|Erzeugnisses]], die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das [[Geschmacksmuster]] aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfuellen können.
**Artikel 8 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Ungeachtet des Absatzes 2 besteht ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] unter den in den Artikeln 5 [-> [[Neuheit]]] und 6 [-> [[Eigenart]]] festgelegten Voraussetzungen an einem [[Geschmacksmuster]], das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren [[Erzeugnis|Erzeugnissen]] innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
Art. 8 (1) GGV -> [[Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster]]
Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]