====== Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) ====== Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 (GGV) regelt das [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]], das einheitlichen Schutz in der gesamten Europäischen Gemeinschaft bietet. Sie wurde verabschiedet, um einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die Vielfalt nationaler Geschmacksmusterschutzgesetze harmonisiert, die den Binnenmarkt und den Wettbewerb beeinträchtigen könnten. Die [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]], offiziell als Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 bekannt, regelt die praktischen Details zur Umsetzung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (EG) Nr. 6/2002. ==== Titel I - Allgemeine Bestimmungen ==== Dieser Titel regelt die grundlegenden Bestimmungen über Gemeinschaftsgeschmacksmuster innerhalb der Europäischen Union. Es wird definiert, welche Institutionen zuständig sind und welche Grundsätze für den Schutz dieser Muster gelten. Art. 1 GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Regelt den Schutz von Gemeinschaftsgeschmacksmustern innerhalb der EU. Art. 2 GGV -> [[Amt]] \\ Legt fest, dass das Amt für geistiges Eigentum der EU für die Verwaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters verantwortlich ist. ==== Titel II - Materielles Geschmacksmusterrecht ==== Artikel 3 - 26 GGV -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] In diesem Titel werden die materiellrechtlichen Aspekte des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts geregelt. Dazu gehören die Voraussetzungen für den Schutz, der Schutzumfang und die Rechte aus dem Geschmacksmuster. Auch die Frage der Nichtigkeit und die rechtlichen Auswirkungen auf die Inhaberrechte werden behandelt. === Titel II, Abschnitt 1: Schutzvoraussetzungen === Dieser Abschnitt definiert die Schutzvoraussetzungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, einschließlich der Anforderungen an Neuheit und Eigenart. Des Weiteren werden spezielle Schutzvoraussetzungen wie Offenbarung und nicht schutzfähige Designs behandelt. Art. 3 GGV -> [[Begriffe]] \\ Definiert die zentralen Begriffe im Zusammenhang mit Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Art. 4 GGV -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen, die ein Geschmacksmuster erfüllen muss, um Schutz zu genießen. Art. 5 GGV -> [[Neuheit]] \\ Legt fest, dass ein Geschmacksmuster nur geschützt werden kann, wenn es neu ist. Art. 6 GGV -> [[Eigenart]] \\ Verlangt, dass das Geschmacksmuster einen eigenartigen Charakter aufweist, der es von anderen unterscheidet. Art. 7 GGV -> [[Offenbarung]] \\ Regelt, wann und wie ein Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Art. 8 GGV -> [[Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster]] und [[Geschmacksmuster von Verbindungselementen]] \\ Stellt klar, dass rein funktionale Designs und Verbindungselemente nicht schutzfähig sind. Art. 9 GGV -> [[Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen]] \\ Verlangt, dass Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen, nicht schutzfähig sind. === Titel II, Abschnitt 2: Umfang und Dauer des Schutzes === Dieser Abschnitt behandelt den Schutzumfang sowie die Dauer des Schutzes eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Es wird festgelegt, wie lange der Schutz für eingetragene und nicht eingetragene Muster gilt und wie eine Verlängerung dieses Schutzes erreicht werden kann. Art. 10 GGV -> [[Schutzumfang]] \\ Regelt den Umfang der Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Art. 11 GGV -> [[Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\ Legt fest, dass ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster für drei Jahre ab Offenbarung geschützt ist. Art. 12 GGV -> [[Schutzdauer des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\ Verlangt, dass ein eingetragenes Geschmacksmuster für eine Schutzdauer von fünf Jahren gilt, die auf bis zu 25 Jahre verlängert werden kann. Art. 13 GGV -> [[Verlängerung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Verlängerung des Schutzes eines eingetragenen Geschmacksmusters. === Titel II, Abschnitt 3: Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster === Dieser Abschnitt behandelt das Recht auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Es wird erläutert, wer Anspruch auf das Geschmacksmuster hat und wie dieser Anspruch rechtlich durchgesetzt werden kann. Auch das Recht des Entwerfers auf Nennung wird behandelt. Art. 14 GGV -> [[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Legt fest, wer Anspruch auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat. Art. 15 GGV -> [[Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Verlangt, dass das Recht auf das Geschmacksmuster durch entsprechende Verfahren geltend gemacht wird. Art. 16 GGV -> [[Wirkungen der Gerichtsentscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Regelt die rechtlichen Folgen einer Gerichtsentscheidung über den Anspruch auf ein Geschmacksmuster. Art. 17 GGV -> [[Vermutung zugunsten des eingetragenen Geschmacksmusterinhabers]] \\ Verlangt, dass der Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bis zum Beweis des Gegenteils als berechtigt gilt. Art. 18 GGV -> [[Recht des Entwerfers auf Nennung]] \\ Regelt das Recht des Entwerfers, bei der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters genannt zu werden. === Titel II, Abschnitt 4: Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters === In diesem Abschnitt wird der rechtliche Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters geregelt. Es wird festgelegt, welche Rechte der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters hat und in welchen Fällen diese Rechte beschränkt oder erschöpft werden können. Art. 19 GGV -> [[Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Regelt die Rechte, die dem Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zustehen. Art. 20 GGV -> [[Beschränkung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Legt fest, in welchen Fällen die Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingeschränkt sind. Art. 21 GGV -> [[Erschöpfung der Rechte]] \\ Regelt die Erschöpfung der Rechte nach dem Inverkehrbringen eines Produkts mit dem Geschmacksmuster. Art. 22 GGV -> [[Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Verlangt, dass Dritte, die das Geschmacksmuster bereits genutzt haben, unter bestimmten Umständen ein Vorbenutzungsrecht haben. Art. 23 GGV -> [[Verwendung durch die Regierung]] \\ Regelt, dass die Regierung unter bestimmten Umständen das Geschmacksmuster nutzen darf. === Titel II, Abschnitt 5: Nichtigkeit === Dieser Abschnitt behandelt die Nichtigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Es wird geregelt, wann und wie die Nichtigkeit erklärt werden kann und welche rechtlichen Konsequenzen dies für den Schutz des Geschmacksmusters hat. Art. 24 GGV -> [[Erklärung der Nichtigkeit]] \\ Verlangt, dass die Nichtigkeit eines Geschmacksmusters unter bestimmten Bedingungen erklärt werden kann. Art. 25 GGV -> [[Nichtigkeitsgründe]] \\ Legt die Gründe fest, aus denen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden kann. Art. 26 GGV -> [[Wirkung der Nichtigkeit]] \\ Regelt die rechtlichen Folgen der Nichtigkeitserklärung eines Geschmacksmusters. === Titel III - Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand === Dieser Titel regelt die wirtschaftlichen Aspekte eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Es wird festgelegt, wie Rechte an einem Geschmacksmuster übertragen, verpfändet oder in Zwangsvollstreckungsverfahren behandelt werden können. Auch die Lizenzierung und der Schutz vor Dritten werden behandelt. Art. 27 GGV -> [[Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats]] \\ Regelt die Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit nationalen Geschmacksmusterrechten. Art. 28 GGV -> [[Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Legt fest, wie die Rechte an einem eingetragenen Geschmacksmuster übertragen werden können. Art. 29 GGV -> [[Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Regelt die Möglichkeit, dingliche Rechte an einem eingetragenen Geschmacksmuster zu begründen. Art. 30 GGV -> [[Zwangsvollstreckung]] \\ Verlangt, dass Geschmacksmusterrechte Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein können. Art. 31 GGV -> [[Insolvenzverfahren]] \\ Legt fest, wie Geschmacksmusterrechte in Insolvenzverfahren behandelt werden. Art. 32 GGV -> [[Lizenz]] \\ Regelt die Erteilung von Lizenzen für die Nutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Art. 33 GGV -> [[Wirkung gegenüber Dritten]] \\ Verlangt, dass Rechte aus einem Geschmacksmuster gegenüber Dritten nur wirksam sind, wenn sie registriert wurden. Art. 34 GGV -> [[Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand]] \\ Regelt die Anmeldung von Geschmacksmustern als Vermögensgegenstand. === Titel IV - Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters === Dieser Titel regelt die Anforderungen an die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sowie die Priorität früherer Anmeldungen. Es wird erläutert, wie die Anmeldung einzureichen ist und welche Anforderungen erfüllt werden müssen. Auch die Möglichkeit von Sammelanmeldungen und die Prioritätsrechte werden behandelt. ==== Titel IV, Abschnitt 1: Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung ==== In diesem Abschnitt werden die Modalitäten für die Einreichung einer Anmeldung geregelt. Es wird festgelegt, welche Anforderungen eine Anmeldung erfüllen muss, wie Sammelanmeldungen behandelt werden und welches Datum für die Anmeldung entscheidend ist. Art. 35 GGV -> [[Einreichung und Weiterleitung der Anmeldung]] \\ Regelt die Modalitäten für die Einreichung und Weiterleitung der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Art. 36 GGV -> [[Erfordernisse der Anmeldung]] \\ Legt die Anforderungen fest, die eine Anmeldung erfüllen muss, um akzeptiert zu werden. Art. 37 GGV -> [[Sammelanmeldungen]] \\ Regelt die Möglichkeit, mehrere Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung einzureichen. Art. 38 GGV -> [[Anmeldetag]] \\ Bestimmt das Datum der Anmeldung und dessen Bedeutung für den Schutz des Geschmacksmusters. Art. 39 GGV -> [[Wirkung wie eine nationale Anmeldung]] \\ Verlangt, dass eine Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters auch die Wirkung einer nationalen Anmeldung hat. Art. 40 GGV -> [[Klassifikation]] \\ Regelt die Klassifizierung der Geschmacksmuster nach internationalen Standards. ==== Titel IV, Abschnitt 2: Priorität ==== In diesem Abschnitt wird das Prioritätsrecht bei früheren Anmeldungen geregelt. Es wird festgelegt, wie Priorität beansprucht werden kann und welche Wirkung dies auf spätere Anmeldungen hat. Art. 41 GGV -> [[Prioritätsrecht]] \\ Legt das Recht auf Priorität bei einer früheren Anmeldung fest. Art. 42 GGV -> [[Inanspruchnahme der Priorität]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen das Prioritätsrecht geltend gemacht werden kann. Art. 43 GGV -> [[Wirkung des Prioritätsrechts]] \\ Verlangt, dass das Prioritätsrecht den Anmelder in Bezug auf spätere Anmeldungen schützt. Art. 44 GGV -> [[Ausstellungspriorität]] \\ Legt fest, dass eine Priorität durch die erstmalige Ausstellung des Geschmacksmusters beansprucht werden kann. === Titel V - Eintragungsverfahren === Dieser Titel regelt das Verfahren zur Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Es wird festgelegt, wie die Anmeldung auf formale Voraussetzungen geprüft wird, welche Hindernisse eine Eintragung verhindern und wie die Bekanntmachung erfolgt. Art. 45 GGV -> [[Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse]] \\ Regelt die Überprüfung der Anmeldung auf formale Voraussetzungen. Art. 46 GGV -> [[Behebbare Mängel]] \\ Verlangt, dass behebbare Mängel in der Anmeldung innerhalb einer bestimmten Frist korrigiert werden können. Art. 47 GGV -> [[Eintragungshindernisse]] \\ Legt fest, unter welchen Umständen die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters abgelehnt werden kann. Art. 48 GGV -> [[Eintragung]] \\ Regelt den Prozess der Eintragung des Geschmacksmusters in das Register. Art. 49 GGV -> [[Bekanntmachung]] \\ Verlangt die Veröffentlichung der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Amtsblatt. Art. 50 GGV -> [[Aufgeschobene Bekanntmachung]] \\ Erlaubt unter bestimmten Umständen die Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung. === Titel VI - Verzicht auf das Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit === Dieser Titel regelt den Verzicht auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie die Nichtigkeitserklärung. Es wird festgelegt, wie ein Geschmacksmuster für nichtig erklärt werden kann und welche Folgen dies hat. Art. 51 GGV -> [[Verzicht]] \\ Regelt die Möglichkeit, auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu verzichten. Art. 52 GGV -> [[Antrag auf Nichtigerklärung]] \\ Verlangt, dass ein Antrag auf Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters unter bestimmten Bedingungen gestellt werden kann. Art. 53 GGV -> [[Prüfung des Antrags]] \\ Regelt die Überprüfung eines Antrags auf Nichtigerklärung durch das Amt. Art. 54 GGV -> [[Beteiligung des angeblichen Rechtsverletzers am Verfahren]] \\ Verlangt, dass der angebliche Rechtsverletzer in das Verfahren zur Nichtigerklärung einbezogen wird. === Titel VII - Beschwerden === Dieser Titel regelt die Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen des Amts. Es wird festgelegt, welche Entscheidungen angefochten werden können, wer beschwerdeberechtigt ist und wie das Verfahren zur Einreichung und Prüfung der Beschwerde verläuft. Art. 55 GGV -> [[Beschwerdefähige Entscheidungen]] \\ Legt fest, welche Entscheidungen des Amts angefochten werden können. Art. 56 GGV -> [[Beschwerdeberechtigte und Verfahrensberechtigte]] \\ Regelt, wer berechtigt ist, eine Beschwerde einzureichen und wie das Verfahren abläuft. Art. 57 GGV -> [[Frist und Form der Beschwerde]] \\ Verlangt, dass Beschwerden innerhalb einer bestimmten Frist und in einer vorgeschriebenen Form eingereicht werden. Art. 58 GGV -> [[Abhilfe]] \\ Regelt die Möglichkeit, dass das Amt einer Beschwerde stattgibt und Abhilfe schafft. Art. 59 GGV -> [[Prüfung der Beschwerde]] \\ Verlangt, dass das Amt die Beschwerde prüft und gegebenenfalls Maßnahmen ergreift. Art. 60 GGV -> [[Entscheidung über die Beschwerde]] \\ Regelt, wie das Amt eine Entscheidung über die Beschwerde trifft. Art. 61 GGV -> [[Klage beim Gerichtshof]] \\ Verlangt, dass Klagen gegen Entscheidungen des Amts beim Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht werden können. === Titel VIII - Verfahren vor dem Amt === Dieser Titel regelt die Verfahrensvorschriften für alle Verfahren vor dem Amt. Es wird festgelegt, wie das Amt Sachverhalte ermittelt, Entscheidungen begründet, Beweise aufnimmt und die Öffentlichkeit über Verfahren und Entscheidungen informiert. Auch die Vertretung vor dem Amt wird geregelt. ==== Titel VIII, Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften ==== Dieser Abschnitt regelt die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren vor dem Amt, einschließlich der Begründung von Entscheidungen, der Durchführung mündlicher Verhandlungen und der Beweisaufnahme. Auch die Zustellung von Dokumenten und die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze werden behandelt. Art. 62 GGV -> [[Begründung der Entscheidungen]] \\ Verlangt, dass das Amt seine Entscheidungen schriftlich begründet. Art. 63 GGV -> [[Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen]] \\ Regelt, dass das Amt den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss. Art. 64 GGV -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Verlangt, dass das Amt unter bestimmten Umständen mündliche Verhandlungen durchführt. Art. 65 GGV -> [[Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Aufnahme von Beweisen im Verfahren vor dem Amt. Art. 66 GGV -> [[Zustellung]] \\ Verlangt, dass Entscheidungen und Mitteilungen ordnungsgemäß zugestellt werden. Art. 67 GGV -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist versäumt wurde. Art. 68 GGV -> [[Heranziehung allgemeiner Grundsätze]] \\ Verlangt, dass das Amt bei der Entscheidung allgemeine Grundsätze des Rechts heranzieht. Art. 69 GGV -> [[Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen]] \\ Regelt die Umstände, unter denen Zahlungsverpflichtungen erlöschen. ==== Titel VIII, Abschnitt 2: Kosten ==== Dieser Abschnitt regelt die Verteilung und Vollstreckung der Kosten im Verfahren vor dem Amt. Art. 70 GGV -> [[Kostenverteilung]] \\ Regelt die Verteilung der Kosten im Verfahren vor dem Amt. Art. 71 GGV -> [[Vollstreckung der Kostenentscheidung]] \\ Verlangt, dass Entscheidungen über die Kostentragung vollstreckbar sind. ==== Titel VIII, Abschnitt 3: Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten ==== In diesem Abschnitt wird die Führung eines Registers für Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie die Veröffentlichung von Informationen durch das Amt geregelt. Auch das Recht auf Akteneinsicht und der Austausch von Informationen mit anderen Behörden wird behandelt. Art. 72 GGV -> [[Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Regelt die Führung eines öffentlichen Registers für Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Art. 73 GGV -> [[Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen]] \\ Verlangt, dass das Amt regelmäßig Veröffentlichungen zu Geschmacksmustern herausgibt. Art. 74 GGV -> [[Akteneinsicht]] \\ Regelt das Recht auf Einsicht in die Akten beim Amt. Art. 75 GGV -> [[Amtshilfe]] \\ Verlangt, dass das Amt bei Bedarf Amtshilfe leistet. Art. 76 GGV -> [[Austausch von Veröffentlichungen]] \\ Regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Amt und anderen Behörden. ==== Titel VIII, Abschnitt 4: Vertretung ==== Dieser Abschnitt regelt die Vertretung von Parteien vor dem Amt. Es wird festgelegt, wer als Vertreter auftreten darf und welche Anforderungen an die Vertreter gestellt werden. Art. 77 GGV -> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]] \\ Verlangt, dass Parteien sich vor dem Amt von einem Vertreter vertreten lassen können. Art. 78 GGV -> [[Vertretung]] \\ Regelt die Anforderungen an die Vertreter vor dem Amt. === Titel IX - Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen === Artikel 79 - 94 GGV -> [[Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen]] Dieser Titel regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für gerichtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Es wird festgelegt, welche Gerichte zuständig sind, wie die internationale Zuständigkeit geregelt ist und wie Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit von Geschmacksmustern zu behandeln sind. Auch die Ergreifung einstweiliger Maßnahmen wird geregelt. ==== Titel IX, Abschnitt 1: Zuständigkeit und Vollstreckung ==== In diesem Abschnitt wird die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Urteilen im Zusammenhang mit Gemeinschaftsgeschmacksmustern geregelt. ==== Titel IX, Abschnitt 2: Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster ==== Dieser Abschnitt behandelt die gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Es wird festgelegt, welche Gerichte zuständig sind, wie die internationale Zuständigkeit geregelt ist und wie Verfahren zur Klage und Widerklage auf Nichtigkeit geführt werden. Art. 80 GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte]] \\ Verlangt, dass spezielle Gerichte für Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig sind. Art. 81 GGV -> [[Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf die Verletzung und Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Art. 82 GGV -> [[Internationale Zuständigkeit]] \\ Legt die internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Streitigkeiten fest. Art. 83 GGV -> [[Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen]] \\ Verlangt, dass die Zuständigkeit der Gerichte auch grenzüberschreitende Verletzungen erfasst. Art. 84 GGV -> [[Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\ Regelt das Verfahren zur Klage und Widerklage auf Nichtigkeit eines Geschmacksmusters. Art. 85 GGV -> [[Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden]] \\ Verlangt, dass die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Art. 86 GGV -> [[Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit]] \\ Regelt die rechtlichen Folgen von Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit. Art. 87 GGV -> [[Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit]] \\ Verlangt, dass Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit bindend sind. Art. 88 GGV -> [[Anwendbares Recht]] \\ Legt fest, welches Recht auf Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster anwendbar ist. Art. 89 GGV -> [[Sanktionen bei Verletzungsverfahren]] \\ Regelt die Sanktionen, die bei der Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern verhängt werden können. Art. 90 GGV -> [[Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen]] \\ Verlangt, dass Gerichte einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Rechten an Gemeinschaftsgeschmacksmustern ergreifen können. Art. 91 GGV -> [[Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren]] \\ Regelt die Koordination von Verfahren, die im Zusammenhang mit Gemeinschaftsgeschmacksmustern stehen. Art. 92 GGV -> [[Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz - Weitere Rechtsmittel]] \\ Verlangt, dass spezielle Gerichte der zweiten Instanz für Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig sind. ==== Titel IX, Abschnitt 3: Sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster ==== Dieser Abschnitt regelt die Zuständigkeit nationaler Gerichte für Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte fallen. Art. 93 GGV -> [[Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind]] \\ Regelt die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Art. 94 GGV -> [[Bindung des nationalen Gerichts]] \\ Verlangt, dass nationale Gerichte an Entscheidungen des Amts gebunden sind. === Titel X - Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedsstaaten === Dieser Titel regelt die Auswirkungen des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts auf das nationale Recht der Mitgliedsstaaten. Es wird festgelegt, wie parallele Klagen behandelt werden und wie das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit anderen nationalen Schutzformen interagiert. Art. 95 GGV -> [[Parallele Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten]] \\ Regelt die Koexistenz von Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten. Art. 96 GGV -> [[Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht]] \\ Verlangt, dass nationale Schutzformen durch Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht beeinträchtigt werden. === Titel XI - Ergänzende Bestimmungen zum Amt === Dieser Titel behandelt ergänzende Bestimmungen zur Funktionsweise und den Aufgaben des Amts für geistiges Eigentum der Europäischen Union. Es wird festgelegt, welche Befugnisse der Präsident und der Verwaltungsrat haben und welche Verfahrenssprache in den Verfahren genutzt wird. ==== Titel XI, Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen ==== In diesem Abschnitt werden allgemeine Regelungen zur Funktionsweise des Amts festgelegt. Es wird bestimmt, welche Verfahrenssprache verwendet wird und welche Veröffentlichungen und Eintragungen das Amt vornehmen muss. Art. 97 GGV -> [[Allgemeine Bestimmung]] \\ Regelt allgemeine Vorschriften über die Tätigkeit des Amts. Art. 98 GGV -> [[Verfahrenssprache]] \\ Legt fest, welche Sprachen in Verfahren vor dem Amt verwendet werden. Art. 99 GGV -> [[Veröffentlichung und Eintragung]] \\ Regelt die Veröffentlichung und Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Art. 100 GGV -> [[Zusätzliche Befugnisse des Präsidenten]] \\ Verlangt, dass der Präsident des Amts zusätzliche Befugnisse ausübt. Art. 101 GGV -> [[Zusätzliche Befugnisse des Verwaltungsrats]] \\ Regelt die zusätzlichen Befugnisse des Verwaltungsrats des Amts. ==== Titel XI, Abschnitt 2: Verfahren ==== In diesem Abschnitt werden die Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Geschmacksmusterverfahren im Amt festgelegt. Art. 102 GGV -> [[Zuständigkeit]] \\ Regelt die Zuständigkeit für die Durchführung von Verfahren im Zusammenhang mit Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Art. 103 GGV -> [[Prüfer]] \\ Legt die Aufgaben der Prüfer im Amt fest. Art. 104 GGV -> [[Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Rechtsabteilungen des Amts. Art. 105 GGV -> [[Nichtigkeitsabteilungen]] \\ Verlangt, dass spezielle Nichtigkeitsabteilungen für die Überprüfung von Nichtigkeitsanträgen zuständig sind. Art. 106 GGV -> [[Beschwerdekammern]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Beschwerdekammern im Amt. === Titel XII - Schlussbestimmungen === In diesem Titel werden die Schlussbestimmungen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung geregelt. Es wird festgelegt, wann die Verordnung in Kraft tritt und welche Übergangsbestimmungen gelten. Art. 107 GGV -> [[Durchführungsverordnung]] \\ Regelt die Durchführungsbestimmungen zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung. Art. 108 GGV -> [[Verfahrensvorschriften für die Beschwerdekammern]] \\ Legt die Verfahrensvorschriften für die Arbeit der Beschwerdekammern fest. Art. 109 GGV -> [[Ausschuss]] \\ Verlangt die Einrichtung eines Ausschusses zur Überwachung der Verordnung. Art. 110 GGV -> [[Übergangsbestimmungen]] \\ Regelt Übergangsbestimmungen für das Inkrafttreten der Verordnung. Art. 111 GGV -> [[Inkrafttreten]] \\ Legt das Datum fest, an dem die Verordnung in Kraft tritt. ===== Weblinks ===== [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002R0006:de:HTML|Verordnung (EG) Nr. 6/2002]] des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom 12.Dezember 2001 (Abl. EG Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, 1 Bl. f. PMZ 2002, S. 152), und ===== siehe auch ===== -> [[Geschmacksmusterrecht:Geschmacksmusterrecht]] (Nationales Geschmacksmusterrecht)