====== Gegenseitige Unterrichtung und Verkehr des Amtes mit Behörden der Mitgliedstaaten ====== **Artikel 77 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Das [[Amt]] und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Musteramt übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über Anmeldungen von [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern]], Benelux-Geschmacksmustern oder nationalen [[Geschmacksmuster|Geschmacksmustern]] und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die daraufhin eingetragenen Geschmacksmuster betreffen. Diese Übermittlungen von Angaben unterliegen nicht den Beschränkungen des Artikels 74 [-> [[Akteneinsicht]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]]. **Artikel 77 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] oder der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] ergeben, verkehren das [[Amt]] und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unmittelbar miteinander. Diese Unterrichtungen können auch über die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Musteramt erfolgen. **Artikel 77 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Ausgaben, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei. Art. 77 - 78 GGDV (Kapitel XVII) -> [[Amtshilfe]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]