====== Gegenseitige Unterrichtung und Verkehr des Amtes mit Behörden der Mitgliedstaaten ======
**Artikel 77 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Das [[Amt]] und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Musteramt übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über Anmeldungen von [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern]], Benelux-Geschmacksmustern oder nationalen [[Geschmacksmuster|Geschmacksmustern]] und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die daraufhin eingetragenen Geschmacksmuster betreffen. Diese Übermittlungen von Angaben unterliegen nicht den Beschränkungen des Artikels 74 [-> [[Akteneinsicht]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]].
**Artikel 77 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] oder der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] ergeben, verkehren das [[Amt]] und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unmittelbar miteinander.
Diese Unterrichtungen können auch über die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Musteramt erfolgen.
**Artikel 77 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Ausgaben, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.
Art. 77 - 78 GGDV (Kapitel XVII) -> [[Amtshilfe]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]