====== Frist und Form der Beschwerde ====== **Artikel 57 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die [[Beschwerden|Beschwerde]] ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim [[Amt]] einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) -> [[Beschwerden]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]