====== Formblätter ====== **Artikel 68 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Das [[Amt]] stellt gebührenfrei __Formblätter__ zur Verfügung für a) die Anmeldung eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]]; b) den Antrag auf Berichtigung einer Anmeldung oder einer [[Eintragung]]; c) den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt und die Urkunde des Rechtsübergangs gemäß Artikel 23 Absatz 4 [-> [[Rechtsübergang]]]; d) den Antrag auf Eintragung einer [[Lizenzen|Lizenz]]; e) den Antrag auf Verlängerung der Eintragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters; f) den Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters; g) den Antrag auf [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]]; h) die Einlegung einer [[Beschwerden|Beschwerde]]; i) die Bevollmächtigung eines [[Vertretung|Vertreters]] in Form einer Einzel- oder einer allgemeinen [[Vollmacht]]. **Artikel 68 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Das [[Amt]] kann weitere Formblätter gebührenfrei zur Verfügung stellen. **Artikel 68 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Das [[Amt]] stellt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Formblätter in allen [[Amtssprachen der Gemeinschaft]] zur Verfügung. **Artikel 68 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Das [[Amt]] stellt dem Benelux-Musteramt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten die Formblätter gebührenfrei zur Verfügung. **Artikel 68 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Das [[Amt]] kann auch maschinenlesbare Formblätter zur Verfügung stellen. **Artikel 68 (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Die am [[Verfahren vor dem Amt]] Beteiligten sollten die vom [[Amt]] bereitgestellten Formblätter oder Kopien dieser Formblätter oder Formblätter desselben Inhalts und Formats wie durch elektronische Datenverarbeitung erzeugte Formblätter verwenden. **Artikel 68 (7) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Die Formblätter sind so auszufüllen, dass der Inhalt automatisch in einen Computer eingegeben werden kann, z. B. durch Zeichenerkennung oder Abtasten. Art. 65 - 68 GGDV (Kapitel XIII) -> [[Schriftliche Mitteilungen und Formblätter]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]