====== Form der Entscheidungen ======
**Artikel 38 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Entscheidungen des [[Amt|Amtes]] werden schriftlich abgefasst und begründet.
Findet eine [[mündliche Verhandlung]] vor dem Amt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Anschließend werden sie schriftlich abgefasst und den Beteiligten zugestellt.
**Artikel 38 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die Entscheidungen des [[Amt|Amtes]], gegen die [[Beschwerden|Beschwerde]] erhoben werden kann, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass die [[Beschwerdeschrift]] innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt eingereicht werden muss. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf Artikel 55, 56 und 57((Art. 55 GGV → [[Beschwerdefähige Entscheidungen]] \\
Art. 56 GGV → [[Beschwerdeberechtigte und Verfahrensberechtigte]] \\
Art. 57 GGV → [[Frist und Form der Beschwerde]])) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] aufmerksam zu machen.
Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine Ansprüche herleiten.
Art. 38 - 41 GGDV (Kapitel VII) -> [[Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]