====== Feststellung eines Rechtsverlustes ====== **Artikel 40 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Stellt das [[Amt]] fest, dass ein Rechtsverlust aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] oder der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies dem Betroffenen gemäß Artikel 66 [-> [[Zustellung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit und macht ihn auf die Rechtsmittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufmerksam. **Artikel 40 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Feststellung des [[Amt|Amtes]] nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach [[Zustellung]] der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine diesbezügliche Entscheidung des Amtes beantragen. Eine solche Entscheidung wird nur erlassen, wenn das Amt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt; anderenfalls ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet den Antragsteller. Art. 38 - 41 GGDV (Kapitel VII) -> [[Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]