====== Feststellung eines Rechtsverlustes ======
**Artikel 40 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Stellt das [[Amt]] fest, dass ein Rechtsverlust aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] oder der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies dem Betroffenen gemäß Artikel 66 [-> [[Zustellung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit und macht ihn auf die Rechtsmittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufmerksam.
**Artikel 40 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Feststellung des [[Amt|Amtes]] nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach [[Zustellung]] der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine diesbezügliche Entscheidung des Amtes beantragen.
Eine solche Entscheidung wird nur erlassen, wenn das Amt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt; anderenfalls ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet den Antragsteller.
Art. 38 - 41 GGDV (Kapitel VII) -> [[Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]