====== Erfordernisse der Anmeldung ====== **Artikel 36 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die __Anmeldung__ des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] muss enthalten: a) einen Antrag auf Eintragung; b) Angaben, die auf die Identität des Anmelders schließen lassen; c) eine zur Reproduktion geeignete __Wiedergabe des Geschmacksmusters__. Ist jedoch ein Muster Gegenstand der Anmeldung und enthält die Anmeldung den Antrag, die Bekanntmachung der Anmeldung gemäß Artikel 50 [-> [[Aufgeschobene Bekanntmachung]]] aufzuschieben, kann die Wiedergabe des Musters durch eine Probe ersetzt werden. insbesondere: \\ Artikel 36 (1) c) GGV -> [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]] \\ **Artikel 36 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Anmeldung muss außerdem die Angabe der [[Erzeugnis|Erzeugnisse]] enthalten, in die das [[Geschmacksmuster]] aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. **Artikel 36 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Darüber hinaus kann die Anmeldung enthalten: a) eine Beschreibung mit einer Erläuterung der Wiedergabe oder die Probe, b) einen Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] der Eintragung gemäß Artikel 50, c) Angaben zu seinem [[Vertretung|Vertreter]], falls der Anmelder einen solchen benannt hat, d) die [[Klassifikation]] der [[Erzeugnis|Erzeugnisse]], in die das [[Geschmacksmuster]] aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll nach Klassen, e) die [[Recht des Entwerfers auf Nennung|Nennung des Entwerfers]] oder des Entwerferteams oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat. **Artikel 36 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Bei der Anmeldung ist eine Eintragungsgebühr und eine Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so tritt eine Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an die Stelle der Bekanntmachungsgebühr. **Artikel 36 (5) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Anmeldung muss den Erfordernissen der [[Durchführungsverordnung]] genügen. **Artikel 36 (6) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 Buchstaben a) und d) beeinträchtigen nicht den [[Schutzumfang]] des [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] als solchen. Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) -> [[Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung ]] \\ Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]