====== Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit ====== **Artikel 86 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** In einem Verfahren vor einem [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte |Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht]], in dem die Rechtsgültigkeit des [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] mit einer Widerklage auf Erklärung der [[Nichtigkeit]] angegriffen wurde: a) erklärt das Gericht das [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] für nichtig, wenn nach seinen Feststellungen einer der in Artikel 25 genannten [[Nichtigkeitsgründe|Gründe]] der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegensteht; b) weist das Gericht die Widerklage ab, wenn nach seinen Feststellungen keiner der in Artikel 25 [-> [[Nichtigkeitsgründe]]] genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegensteht. **Artikel 86 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Das [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte|Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht]], bei dem Widerklage auf Erklärung der [[Nichtigkeit]] des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] erhoben worden ist, teilt dem [[Amt]] den Tag der Erhebung der Widerklage mit. Das Amt vermerkt diese Tatsache im [[Register]]. **Artikel 86 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Das mit einer Widerklage auf Erklärung der [[Nichtigkeit]] des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] befasste [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte|Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht]] kann auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim [[Amt]] die [[Erklärung der Nichtigkeit]] zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; die Widerklage gilt als zurückgenommen. Artikel 91 Absatz 3 [-> [[Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren]]] findet Anwendung. **Artikel 86 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Ist die Entscheidung des [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte|Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts]] über eine Widerklage auf [[Erklärung der Nichtigkeit]] des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem [[Amt]] zugestellt. Jede Partei kann darum ersuchen, von der Zustellung unterrichtet zu werden. Das Amt trägt nach Maßgabe der [[Durchführungsverordnung]] einen Hinweis auf die Entscheidung im [[Register]] ein. **Artikel 86 (5) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Widerklage auf [[Erklärung der Nichtigkeit]] des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] ist unzulässig, wenn das [[Amt]] über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat. Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) -> [[Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\ Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) -> [[Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]