====== Eintragungshindernisse ====== **Artikel 47 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Kommt das [[Amt]] bei der [[Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse|Prüfung gemäß Artikel 45]] zu dem Schluss, dass das [[Geschmacksmuster]], für das Schutz beantragt wird: a) der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Buchstabe a) [-> [[Geschmacksmuster]]] nicht entspricht, oder b) gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, so weist es die Anmeldung zurück. **Artikel 47 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen oder zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen. Art. 45 - 50 GGV (Titel V) -> [[Eintragungsverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]