====== Eintragungshindernisse ======
**Artikel 47 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Kommt das [[Amt]] bei der [[Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse|Prüfung gemäß Artikel 45]] zu dem Schluss, dass das [[Geschmacksmuster]], für das Schutz beantragt wird:
a) der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Buchstabe a) [-> [[Geschmacksmuster]]] nicht entspricht, oder
b) gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt,
so weist es die Anmeldung zurück.
**Artikel 47 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen oder zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen.
Art. 45 - 50 GGV (Titel V) -> [[Eintragungsverfahren]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]