====== Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten ======
**Artikel 24 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sowie Artikel 23 Absätze 2, 3, 5 und 6 [-> [[Rechtsübergang]]] gelten entsprechend für die [[Eintragung]] der Erteilung oder des Überganges einer Lizenz, der Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts an einem [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] sowie von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wird jedoch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einem [[Insolvenzverfahren]] erfasst, so ist der Antrag der zuständigen nationalen Behörde auf einen entsprechenden Vermerk im [[Register]] nicht gebührenpflichtig.
Im Falle einer [[Sammeleintragung]] kann jedes [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] getrennt von den übrigen Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens sein.
**Artikel 24 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Wurde die Lizenz an einem [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] nur für einen Teil der Gemeinschaft oder nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt, so wird im Eintragungsantrag für die Lizenz der Teil der Gemeinschaft oder der Zeitraum angegeben, für den die Lizenz erteilt wird.
**Artikel 24 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Werden die Erfordernisse für den Antrag einer [[Eintragung]] von Lizenzen und anderen Rechten gemäß Artikel 29 [-> [[Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]], 30 [-> [[Zwangsvollstreckung]]] oder 32 [-> [[Lizenz]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] und Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie den sonstigen anwendbaren [[Artikel der Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|Artikel dieser Verordnung]] nicht erfüllt, so teilt das [[Amt]] dem Antragsteller den Mangel mit.
Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Eintragungsantrag zurück.
**Artikel 24 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Lizenzen und andere Rechte, die sich auf Anmeldungen [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] beziehen. [[Lizenz|Lizenzen]], dingliche Rechte und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden in der beim Amt geführten Anmeldungsakte vermerkt.
**Artikel 24 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der Antrag auf eine nicht ausschließliche Lizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] ist innerhalb von drei Monaten nach [[Eintragung]] des neuen Inhabers zu stellen.
Art. 23 - 26 GGDV (Kapitel IV) -> [[Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]