====== Einstweilige Maßnahmen während der Aussetzung ====== **Artikel 91 (3) GGV** Setzt das [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte|Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht]] das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen. ===== siehe auch ===== Artikel 91 GGV -> [[Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren]] \\ Regelt die Aussetzung von Verfahren bei Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten und beim Amt, wenn die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits angegriffen worden ist oder wenn ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde.