====== Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ======
**Artikel 90 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats - einschließlich der [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte]] - können in Bezug auf ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Musterrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
**Artikel 90 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der [[Nichtigkeit]] des [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] zulässig. Artikel 85 Absatz 2 [-> [[Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden]]] gilt entsprechend.
**Artikel 90 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte|Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht]], dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 [-> [[Internationale Zuständigkeit]]] beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Titel III des Vollstreckungsübereinkommens in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.
Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) -> [[Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) -> [[Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]