====== Einreichung und Weiterleitung der Anmeldung ======
**Artikel 35 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die [[die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters|Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] kann nach Wahl des Anmelders eingereicht werden:
a) beim [[Amt]], oder
b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates, oder
c) in den Benelux-Ländern beim Benelux-Musteramt.
**Artikel 35 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Wird die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht, so trifft diese Behörde oder dieses Amt alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Anmeldung binnen zwei Wochen nach Einreichung an das [[Amt]] weitergeleitet wird. Die Zentralbehörde beziehungsweise das Benelux-Musteramt kann vom Anmelder eine Gebühr verlangen, die die Verwaltungskosten für Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldung nicht übersteigen darf.
**Artikel 35 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Sobald das [[Amt]] eine von einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates oder vom Benelux-Musteramt weitergeleitete Anmeldung erhalten hat, setzt es den Anmelder unter Angabe des Tags des Eingangs davon in Kenntnis.
**Artikel 35 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Zehn Jahre nach [[Inkrafttreten]] [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] erstellt die Kommission einen Bericht über das Funktionieren des Systems zur Einreichung von Anmeldungen für [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] und unterbreitet dabei gegebenenfalls Änderungsvorschläge.
Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) -> [[Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung ]] \\
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]