====== Einreichung und Weiterleitung der Anmeldung ====== **Artikel 35 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die [[die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters|Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] kann nach Wahl des Anmelders eingereicht werden: a) beim [[Amt]], oder b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates, oder c) in den Benelux-Ländern beim Benelux-Musteramt. **Artikel 35 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Wird die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht, so trifft diese Behörde oder dieses Amt alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Anmeldung binnen zwei Wochen nach Einreichung an das [[Amt]] weitergeleitet wird. Die Zentralbehörde beziehungsweise das Benelux-Musteramt kann vom Anmelder eine Gebühr verlangen, die die Verwaltungskosten für Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldung nicht übersteigen darf. **Artikel 35 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Sobald das [[Amt]] eine von einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates oder vom Benelux-Musteramt weitergeleitete Anmeldung erhalten hat, setzt es den Anmelder unter Angabe des Tags des Eingangs davon in Kenntnis. **Artikel 35 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Zehn Jahre nach [[Inkrafttreten]] [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] erstellt die Kommission einen Bericht über das Funktionieren des Systems zur Einreichung von Anmeldungen für [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] und unterbreitet dabei gegebenenfalls Änderungsvorschläge. Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) -> [[Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung ]] \\ Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]