====== Durchführungsverordnung ====== **Artikel 107 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Vorschriften zur Durchführung [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] werden in einer __Durchführungsverordnung__ festgelegt. **Artikel 107 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Außer den in [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] vorgesehenen Gebühren werden Gebühren in den nachstehend aufgeführten Fällen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung und einer Gebührenordnung erhoben: a) verspätete Bezahlung der Eintragungsgebühr, b) verspätete Bezahlung der Bekanntmachungsgebühr, c) verspätete Bezahlung der Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung, d) verspätete Bezahlung der zusätzlichen Gebühren für Sammelanmeldungen, e) Ausstellung einer Kopie der Eintragungsurkunde, f) [[Eintragung]] der Übertragung eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]], g) Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, h) Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts, i) Ausstellung eines Registerauszugs, j) [[Akteneinsicht]], k) Ausstellung von Kopien von Unterlagen aus den Akten, l) Mitteilung von Informationen aus einer Akte, m) Überprüfung der Festsetzung der zu erstattenden Verfahrenskosten, n) Ausstellung von beglaubigten Kopien der Anmeldung. **Artikel 107 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Durchführungsverordnung und die Gebührenordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 109 Absatz 2 [-> [[Ausschuss]]] angenommen und geändert. Art. 107 - 111 GGV (Titel XII) -> [[Schlussbestimmungen]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]