====== Beweisaufnahme ======
**Artikel 65 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
In den [[Verfahren vor dem Amt]] sind insbesondere folgende __Beweismittel__ zulässig:
a) Vernehmung der Beteiligten,
b) Einholung von Auskünften,
c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken,
d) Vernehmung von Zeugen,
e) Begutachtung durch Sachverständige,
f) schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, die gleiche Wirkung haben.
**Artikel 65 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die befasste Dienststelle des [[Amt|Amtes]] kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der __Beweisaufnahme__ beauftragen.
**Artikel 65 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem [[Amt]] geladen.
**Artikel 65 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem [[Amt]] benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.
Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) -> [[Allgemeine Vorschriften ]] \\
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]