====== Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ====== **Artikel 61 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Wird ein [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] von mehreren Personen angemeldet und kein __gemeinsamer Vertreter__ benannt, so gilt der Anmelder, der in der Anmeldung als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, so gilt dieser Vertreter als gemeinsamer Vertreter, sofern nicht der in der Anmeldung an erster Stelle genannte Anmelder ebenfalls einen zugelassenen Vertreter bestellt hat. Die Unterabsätze 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Inhaber von [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmustern]] und mehrere Personen, die gemeinsam einen Antrag auf [[Erklärung der Nichtigkeit|Nichtigerklärung]] stellen. **Artikel 61 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehrere Personen und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter benannt, so gilt Absatz 1 entsprechend. Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das [[Amt]] die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Amt den gemeinsamen Vertreter. Art. 61 - 64 GGDV (Kapitel XII) -> [[Vertretung]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]