====== Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen ====== **Artikel 25 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Eine [[Lizenz]] an einem [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] wird im [[Register]] als ausschließliche Lizenz bezeichnet, wenn der Geschmacksmusterinhaber oder der Lizenznehmer dies beantragt. **Artikel 25 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Eine [[Lizenz]] an einem [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] wird im [[Register]] als Unterlizenz bezeichnet, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist. **Artikel 25 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Eine [[Lizenz]] an einem [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] wird im [[Register]] als räumlich begrenzte Lizenz bezeichnet, wenn sie nur für einen Teil der Gemeinschaft erteilt wurde. **Artikel 25 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Eine [[Lizenz]] an einem [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] wird im [[Register]] als zeitlich begrenzte Lizenz bezeichnet, wenn sie nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt wurde. Art. 23 - 26 GGDV (Kapitel IV) -> [[Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]