====== Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen ======
**Artikel 25 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Eine [[Lizenz]] an einem [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] wird im [[Register]] als ausschließliche Lizenz bezeichnet, wenn der Geschmacksmusterinhaber oder der Lizenznehmer dies beantragt.
**Artikel 25 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Eine [[Lizenz]] an einem [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] wird im [[Register]] als Unterlizenz bezeichnet, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Register eingetragen ist.
**Artikel 25 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Eine [[Lizenz]] an einem [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] wird im [[Register]] als räumlich begrenzte Lizenz bezeichnet, wenn sie nur für einen Teil der Gemeinschaft erteilt wurde.
**Artikel 25 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Eine [[Lizenz]] an einem [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] wird im [[Register]] als zeitlich begrenzte Lizenz bezeichnet, wenn sie nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt wurde.
Art. 23 - 26 GGDV (Kapitel IV) -> [[Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]