====== Beschwerdefähige Entscheidungen ======
**Artikel 55 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Die Entscheidungen der Prüfer, der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen sind mit der [[Beschwerden|Beschwerde]] anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
**Artikel 55 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte [[Beschwerden|Beschwerde]] zugelassen ist.
Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) -> [[Beschwerden]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]