====== Beschwerdefähige Entscheidungen ====== **Artikel 55 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Entscheidungen der Prüfer, der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen sind mit der [[Beschwerden|Beschwerde]] anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. **Artikel 55 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte [[Beschwerden|Beschwerde]] zugelassen ist. Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) -> [[Beschwerden]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]