====== Beschwerdeberechtigte und Verfahrensberechtigte ====== **Artikel 56 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die [[Beschwerden|Beschwerde]] steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung des [[Amt|Amtes]] beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt. Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) -> [[Beschwerden]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]