====== Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen ====== **Artikel 39 [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** In Entscheidungen des [[Amt|Amtes]] können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Sie werden von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von der Dienststelle berichtigt, die die Entscheidung erlassen hat. Art. 38 - 41 GGDV (Kapitel VII) -> [[Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]