====== Bekanntmachung der Eintragung ======
**Artikel 14 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die [[Eintragung]] des [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] wird im //[[Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]// bekannt gemacht.
**Artikel 14 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Vorbehaltlich des Absatzes 3 enthält die __Bekanntmachung der Eintragung__:
a) den Namen und die Anschrift des Inhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, nachstehend "der Inhaber" genannt;
b) gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des vom Anmelder bestellten Vertreters, soweit es kein Vertreter im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] ist; bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift werden nur Name, gefolgt von den Worten "et. al.", und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters veröffentlicht; bei mehreren Vertretern mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften wird nur die Zustellanschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) [-> [[Inhalt der Anmeldung]]] [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] angegeben; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern gemäß Artikel 62 Absatz 9 [-> [[Vollmacht]]] werden nur Name und Geschäftsanschrift des Zusammenschlusses veröffentlicht;
c) die [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]] gemäß Artikel 4; ist das [[Geschmacksmuster]] farbig wiedergegeben, so erfolgt die [[Veröffentlichung]] in Farbe;
d) gegebenenfalls die Angabe, dass eine Beschreibung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) eingereicht wurde;
e) die Angabe der [[Erzeugnis|Erzeugnisse]], in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, gruppiert nach den Klassen und Unterklassen der [[Locarno-Klassifikation]], deren Nummer jeweils vorangestellt wird;
f) gegebenenfalls den Namen des Entwerfers oder des Entwerferteams;
g) den [[Anmeldetag]] und das Aktenzeichen und im Falle einer [[Sammelanmeldung]] das Aktenzeichen jedes einzelnen Geschmacksmusters;
h) gegebenenfalls Angaben über die [[Inanspruchnahme der Priorität|Inanspruchnahme einer Priorität]] gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
i) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme einer [[Ausstellungspriorität]] gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
j) den Tag und die Nummer der Eintragung und den Tag der [[Bekanntmachung]] der Eintragung;
k) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 angegeben hat.
**Artikel 14 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]], wird im [[Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] ein Hinweis auf die Aufschiebung veröffentlicht, zusammen mit dem Namen des Inhabers, gegebenenfalls dem Namen des Vertreters, dem [[Anmeldetag|Anmeldungs]]- und dem Eintragungstag sowie dem Aktenzeichen der Anmeldung. Es werden weder eine [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]] noch Angaben zu seiner Erscheinungsform veröffentlicht.
Art. 13 - 20 GGDV (Kapitel II) -> [[Eintragungsverfahren]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]