====== Beibehaltung in einer geänderten Form ====== **Artikel 25 (6) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Wenn ein [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] gemäß Absatz 1 [-> [[Nichtigkeitsgründe]]] Buchstabe b), e), f) oder g) für nichtig erklärt worden ist, kann es in einer geänderten Form beibehalten werden, sofern dann die [[Schutzvoraussetzungen]] erfuellt werden und das [[Geschmacksmuster]] seine Identität behält. "__Beibehaltung in einer geänderten Form__" bedeutet [[Eintragung]] in Verbindung mit einem teilweisen [[Verzicht]] des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder die Aufnahme einer Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung des [[Amt|Amts]] über die teilweise Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in das [[Register]]. Art. 25 (1) - (5) GGV -> [[Nichtigkeitsgründe]] Art. 24 - 26 GGV (Titel II, Abschnitt 5) -> [[Nichtigkeit]] \\ Art. 3 - 26 GGV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]