====== Behebbare Mängel ====== **Artikel 46 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Stellt das [[Amt]] bei der Prüfung gemäß Artikel 45 [-> [[Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse]]] Mängel fest, die beseitigt werden können, so fordert es den Anmelder auf, die Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beheben. **Artikel 46 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 36 Absatz 1 [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] und kommt der Anmelder der Aufforderung des [[Amt|Amtes]] innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erkennt das Amt als [[Anmeldetag]] den Tag an, an dem die Mängel behoben werden. Werden die Mängel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so gilt die Anmeldung nicht als Anmeldung eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]]. **Artikel 46 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) [-> [[Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse]]], einschließlich der Entrichtung der Gebühren, und kommt der Anmelder der Aufforderung des [[Amt|Amtes]] innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erkennt das Amt als [[Anmeldetag]] den Tag an, an dem die Anmeldung ursprünglich eingereicht wurde. Werden die Mängel oder der Zahlungsverzug nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so wird die Anmeldung vom Amt zurückgewiesen. **Artikel 46 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d) [-> [[Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse]]] und werden sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so erlischt der [[Priorität|Prioritätsanspruch]] für die Anmeldung. Art. 45 - 50 GGV (Titel V) -> [[Eintragungsverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]