====== Beglaubigung von Übersetzungen ====== **Artikel 83 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Ist die __Übersetzung__ eines Schriftstücks einzureichen, so kann das [[Amt]] innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist eine Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Ist die Übersetzung einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 42 [-> [[Inanspruchnahme der Priorität]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] zu beglaubigen, so muss die Frist mindestens drei Monate ab dem Tag der Anmeldung betragen. Wird die __Beglaubigung__ nicht fristgemäß eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen. **Artikel 83 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Der [[Präsident des Amtes]] legt fest, wie die Übersetzungen beglaubigt werden. Art. 80 - 84 GGDV (Kapitel XIX) -> [[Sprachenregelung]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]