====== Beglaubigung von Übersetzungen ======
**Artikel 83 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Ist die __Übersetzung__ eines Schriftstücks einzureichen, so kann das [[Amt]] innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist eine Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt.
Ist die Übersetzung einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 42 [-> [[Inanspruchnahme der Priorität]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] zu beglaubigen, so muss die Frist mindestens drei Monate ab dem Tag der Anmeldung betragen.
Wird die __Beglaubigung__ nicht fristgemäß eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.
**Artikel 83 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der [[Präsident des Amtes]] legt fest, wie die Übersetzungen beglaubigt werden.
Art. 80 - 84 GGDV (Kapitel XIX) -> [[Sprachenregelung]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]