====== Beauftragung von Sachverständigen ======
**Artikel 44 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Das [[Amt]] entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.
**Artikel 44 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:
a) die genaue Beschreibung des Auftrags;
b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;
c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;
d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die er gemäß Artikel 45 Absätze 2, 3 und 4 [-> [[Kosten der Beweisaufnahme]]] geltend machen kann.
Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.
**Artikel 44 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die Beteiligten können den Sachverständigen wegen mangelnder Fachkompetenz ablehnen, oder aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 132 Absätze 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.) berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.
Art. 42 - 46 GGDV (Kapitel VIII) -> [[Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]