====== Beauftragung von Sachverständigen ====== **Artikel 44 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Das [[Amt]] entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist. **Artikel 44 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten: a) die genaue Beschreibung des Auftrags; b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens; c) die Namen der am Verfahren Beteiligten; d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die er gemäß Artikel 45 Absätze 2, 3 und 4 [-> [[Kosten der Beweisaufnahme]]] geltend machen kann. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens. **Artikel 44 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Die Beteiligten können den Sachverständigen wegen mangelnder Fachkompetenz ablehnen, oder aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 132 Absätze 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.) berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes. Art. 42 - 46 GGDV (Kapitel VIII) -> [[Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]