====== Austausch von Veröffentlichungen ======
**Artikel 76 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Das [[Amt]] und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.
**Artikel 76 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]**
Das [[Amt]] kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.
Art. 72 - 76 GGV (Titel VIII, Abschnitt 3) -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten]] \\
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\
===== siehe auch =====
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]