====== Austausch von Veröffentlichungen ====== **Artikel 76 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Das [[Amt]] und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen. **Artikel 76 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Das [[Amt]] kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen. Art. 72 - 76 GGV (Titel VIII, Abschnitt 3) -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten]] \\ Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]