====== Aufgeschobene Bekanntmachung ====== **Artikel 50 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Der Anmelder eines [[eingetragenes gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] kann mit der Anmeldung beantragen, die [[Bekanntmachung]] des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters __um 30 Monate__ ab dem [[Anmeldetag]] oder, wenn [[Priorität]] in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, __aufzuschieben__. **Artikel 50 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Wird der Antrag gestellt, so trägt das [[Amt]], wenn die Bedingungen nach Artikel 48 [-> [[Eintragung]]] erfüllt sind, das [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] zwar ein, aber vorbehaltlich des Artikels 74 Absatz 2 [-> [[Akteneinsicht]]] werden weder die Darstellung des Geschmacksmusters noch sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. **Artikel 50 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Das [[Amt]] veröffentlicht im [[Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] einen Hinweis auf die aufgeschobene Bekanntmachung des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]]. Begleitet wird der Hinweis von Angaben, die es erlauben, die Identität des Rechtsinhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters festzustellen, von der Angabe des [[Anmeldetag|Anmeldetages]] und von sonstigen in der [[Durchführungsverordnung]] festgelegten Angaben. **Artikel 50 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag des Rechtsinhabers zu einem früheren Zeitpunkt legt das [[Amt]] alle Eintragungen im [[Register]] und die Akte betreffend die Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und macht das [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] im [[Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] bekannt, vorausgesetzt, dass innerhalb der in der [[Durchführungsverordnung]] festgelegten Frist: a) die [[Bekanntmachungsgebühr]] und im Falle einer Sammelanmeldung die [[zusätzliche Bekanntmachungsgebühr]] entrichtet werden, b) der Rechtsinhaber - bei einer Nutzung der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] gebotenen Möglichkeit - die [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]] beim Amt hinterlegt hat. Entspricht der Rechtsinhaber diesen Erfordernissen nicht, so wird das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster so behandelt, als habe es die in [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt. **Artikel 50 (5) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Im Falle einer Sammelanmeldung ist es möglich, Absatz 4 auf nur einige der in der Sammelanmeldung enthaltenen [[Geschmacksmuster]] anzuwenden. **Artikel 50 (6) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] während der Frist der Aufschiebung der Bekanntmachung ist nur möglich, wenn die im [[Register]] und in der den Antrag betreffenden Akte enthaltenen Angaben der Person mitgeteilt wurden, gegen die der Prozess angestrengt wird. Art. 45 - 50 GGV (Titel V) -> [[Eintragungsverfahren]] \\ **Artikel 15 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]], muss der Inhaber zusammen mit dem Antrag oder spätestens drei Monate vor Ablauf der Aufschiebungsfrist von 30 Monaten: a) die Bekanntmachungsgebühr gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) [-> [[Anmeldegebühren]]] entrichten; b) im Falle einer Sammeleintragung die zusätzlichen Veröffentlichungsgebühren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) entrichten; c) wenn die [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]] durch eine [[Proben|Probe]] gemäß Artikel 5 ersetzt wurde, eine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 einreichen. Das gilt für alle [[Geschmacksmuster]] einer [[Sammelanmeldung]], für die die [[Veröffentlichung]] beantragt wird; d) im Falle einer Sammeleintragung klar angeben, welche der in der Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster bekannt gemacht werden sollen oder auf welche der Geschmacksmuster verzichtet wird oder, wenn die Aufschiebungsfrist noch nicht abgelaufen ist, für welche Geschmacksmuster die Bekanntmachung weiter aufgeschoben werden soll. Beantragt der Inhaber die Bekanntmachung vor Ablauf der Aufschiebungsfrist von 30 Monaten, so muss er spätestens drei Monate vor dem beantragten Bekanntmachungszeitpunkt die in Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis d) bezeichneten Erfordernisse erfüllen. **Artikel 15 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Kommt der Inhaber den Erfordernissen von Absatz 1 Buchstabe c) oder d) nicht nach, so fordert das [[Amt]] ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beheben, die in keinem Fall die [[Aufschiebungsfrist]] von 30 Monaten überschreitet. **Artikel 15 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Behebt der Inhaber die Mängel gemäß Absatz 2 nicht fristgemäß, so a) wird das [[Geschmacksmuster]] so behandelt, als habe es die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt; b) gilt, wenn der Inhaber die [[vorgezogene Bekanntmachung]] gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 beantragt hat, der Antrag nicht als gestellt. **Artikel 15 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Zahlt der Inhaber die in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Gebühren nicht, so fordert das [[Amt]] ihn auf, die Gebühren zusammen mit den Zuschlagsgebühren für verspätete Zahlung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b) oder d) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] sowie der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 innerhalb einer Frist zu entrichten, die das Amt festlegt, die aber in keinem Fall die Aufschiebungsfrist von 30 Monaten überschreitet. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, teilt das Amt dem Inhaber mit, dass für das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Wenn bei einer [[Sammelanmeldung]] die Zahlung innerhalb dieser Frist erfolgt, jedoch nicht ausreicht, um alle gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) zu entrichtenden Gebühren sowie die Gebühr für verspätete Zahlung abzudecken, gelten für alle [[Geschmacksmuster]], für die die Gebühren nicht gezahlt wurden, die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen als nicht eingetreten. Ist nicht klar erkennbar, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Betrag gedeckt werden sollen, und liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Muster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung der Geschmacksmuster gemäß Artikel 2 Absatz 4 [-> [[Sammelanmeldung]]]. Für alle Geschmacksmuster, für die die zusätzliche Bekanntmachungsgebühr nicht oder nicht in voller Höhe zusammen mit der Gebühr für verspätete Zahlung entrichtet worden ist, gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten. Art. 13 - 20 GGDV (Kapitel II) -> [[Eintragungsverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]