====== Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens ====== **Artikel 79 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Soweit in [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] nichts anderes bestimmt ist, ist das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend "Vollstreckungsübereinkommen" genannt) auf Verfahren betreffend [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] und Anmeldungen von [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern]] anzuwenden. Dies gilt auch für Verfahren bezüglich Klagen auf der Grundlage von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Mustern, die gleichzeitigen Schutz genießen. **Artikel 79 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Die Bestimmungen des Vollstreckungsübereinkommens gelten gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des Textes, der für den einzelnen Staat jeweils verbindlich ist. **Artikel 79 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Auf Verfahren, welche durch die in Artikel 81 [-> [[Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit]] genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden: a) sind Artikel 2, Artikel 4, Artikel 5 Nummern 1, 3, 4 und 5, Artikel 16 Nummer 4 sowie Artikel 24 des Vollstreckungsübereinkommens nicht anzuwenden; b) sind Artikel 17 und 18 des Vollstreckungsübereinkommens vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 86 Absatz 4 [-> [[Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit]]] [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] anzuwenden; c) sind die Bestimmungen des Titels II des Vollstreckungsübereinkommens, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen gelten, auch auf Personen anzuwenden, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben. **Artikel 79 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Das Vollstreckungsübereinkommen gilt nicht gegenüber Mitgliedstaaten, in denen es noch nicht in Kraft getreten ist. Bis zu seinem [[Inkrafttreten]] richten sich Verfahren nach Absatz 1 in solchen Mitgliedstaaten nach bilateralen oder multilateralen Übereinkommen, die die Beziehungen zu anderen betroffenen Mitgliedstaaten regeln; besteht kein solches Übereinkommen, gelten die nationalen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Art. 79 GGV (Titel IX, Abschnitt 1) -> [[Zuständigkeit und Vollstreckung]] \\ Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) -> [[Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]