====== Anträge und Erklärungen ====== **Artikel 80 [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Unbeschadet der Anwendung des Artikels 98 Absatz 4 [-> [[Verfahrenssprache]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] a) können alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf die [[Anmeldung]] eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] beziehen, in der Sprache der Anmeldung oder in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache gestellt werden; b) können alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beziehen, einschließlich der Erklärung des [[Verzicht|Verzichts]] für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, jedoch mit Ausnahme von Anträgen auf [[Erklärung der Nichtigkeit|Nichtigerklärung]] eines [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] gemäß Artikel 52 [-> [[Antrag auf Nichtigerklärung]]] der genannten Verordnung, in einer der Sprachen des [[Amt|Amtes]] eingereicht werden; c) können die vom Amt gemäß Artikel 68 bereitgestellten [[Formblätter]] in einer beliebigen Amtssprache der Gemeinschaft verwendet werden, sofern sie, soweit es Textbestandteile betrifft, in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt werden. Art. 80 - 84 GGDV (Kapitel XIX) -> [[Sprachenregelung]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]