====== Anmeldetag ====== **Artikel 38 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Der __Anmeldetag__ eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] beim [[Amt]] oder, wenn die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht worden ist, bei der Zentralbehörde bzw. beim Benelux-Musteramt eingereicht worden sind. **Artikel 38 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Wird eine Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht und langt sie beim Amt später als zwei Monate nach dem Tag ein, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] eingereicht worden sind, so gilt abweichend von Absatz 1 als Anmeldetag der Tag, an dem das [[Amt]] diese Unterlagen erhalten hat. Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) -> [[Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung ]] \\ Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]