====== Anmeldegebühren ====== **Artikel 6 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Folgende Gebühren sind bei der Anmeldung an das [[Amt]] zu entrichten: a) die [[Eintragungsgebühr]], b) die [[Bekanntmachungsgebühr]] oder die [[Aufschiebungsgebühr]], wenn die [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] beantragt worden ist, c) eine [[zusätzliche Eintragungsgebühr]] für jedes zusätzliche [[Geschmacksmuster]] in einer [[Sammelanmeldung]], d) eine [[zusätzliche Bekanntmachungsgebühr]] für jedes zusätzliche Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung oder eine [[zusätzliche Aufschiebungsgebühr]] für jedes zusätzliche Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung, wenn eine Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt wurde. **Artikel 6 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]], sind die [[Bekanntmachungsgebühr|Bekanntmachungsgebühren]] und alle zusätzlichen Bekanntmachungsgebühren für zusätzliche [[Geschmacksmuster]] in einer [[Sammelanmeldung]] innerhalb der in Artikel 15 Absatz 4 [-> [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] festgelegten Frist zu entrichten. Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]