====== Anmeldegebühren ======
**Artikel 6 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Folgende Gebühren sind bei der Anmeldung an das [[Amt]] zu entrichten:
a) die [[Eintragungsgebühr]],
b) die [[Bekanntmachungsgebühr]] oder die [[Aufschiebungsgebühr]], wenn die [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] beantragt worden ist,
c) eine [[zusätzliche Eintragungsgebühr]] für jedes zusätzliche [[Geschmacksmuster]] in einer [[Sammelanmeldung]],
d) eine [[zusätzliche Bekanntmachungsgebühr]] für jedes zusätzliche Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung oder eine [[zusätzliche Aufschiebungsgebühr]] für jedes zusätzliche Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung, wenn eine Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt wurde.
**Artikel 6 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]], sind die [[Bekanntmachungsgebühr|Bekanntmachungsgebühren]] und alle zusätzlichen Bekanntmachungsgebühren für zusätzliche [[Geschmacksmuster]] in einer [[Sammelanmeldung]] innerhalb der in Artikel 15 Absatz 4 [-> [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] festgelegten Frist zu entrichten.
Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]