====== Amtshilfe ====== **Kapitel XVII [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**: \\ Artikel 77 GGDV -> [[Gegenseitige Unterrichtung und Verkehr des Amtes mit Behörden der Mitgliedstaaten]] \\ Artikel 78 GGDV -> [[Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten oder durch deren Vermittlung]] \\ **Artikel 75 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Das [[Amt]] und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von [[Akteneinsicht]], soweit nicht Vorschriften [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen. Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 74. Art. 72 - 76 GGV (Titel VIII, Abschnitt 3) -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten]] \\ Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]