====== Allgemeine Vorschriften über Zustellungen ======
**Artikel 47 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
In den [[Verfahren vor dem Amt]] wird entweder das Originalschriftstück, eine vom [[Amt]] beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten selbst eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.
**Artikel 47 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Die Zustellung erfolgt
a) durch die Post gemäß Artikel 48 [-> [[Zustellung durch die Post]]];
b) durch eigenhändige Übergabe gemäß Artikel 49 [-> [[Zustellung durch eigenhändige Übergabe]]];
c) durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt gemäß Artikel 50 [-> [[Zustellung durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt]]];
d) durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel gemäß Artikel 51 [-> [[Zustellung durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel]]];
e) durch öffentliche Zustellung gemäß Artikel 52 [-> [[Öffentliche Zustellung]]].
**Artikel 47 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]**
Der Schriftwechsel zwischen dem [[Amt]] und dem [[Internationales Büro|Internationalen Büro]] wird in der gemeinsam vereinbarten Art und Weise abgewickelt, möglichenfalls auf elektronischem Wege. Jede Bezugnahme auf Formblätter schließt in elektronischer Form vorliegende Formblätter ein.
Art. 47 - 55 GGDV (Kapitel IX) -> [[Zustellungen]] \\
===== siehe auch =====
GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]