====== Allgemeine Vorschriften über Zustellungen ====== **Artikel 47 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** In den [[Verfahren vor dem Amt]] wird entweder das Originalschriftstück, eine vom [[Amt]] beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten selbst eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung. **Artikel 47 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Die Zustellung erfolgt a) durch die Post gemäß Artikel 48 [-> [[Zustellung durch die Post]]]; b) durch eigenhändige Übergabe gemäß Artikel 49 [-> [[Zustellung durch eigenhändige Übergabe]]]; c) durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt gemäß Artikel 50 [-> [[Zustellung durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt]]]; d) durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel gemäß Artikel 51 [-> [[Zustellung durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel]]]; e) durch öffentliche Zustellung gemäß Artikel 52 [-> [[Öffentliche Zustellung]]]. **Artikel 47 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Der Schriftwechsel zwischen dem [[Amt]] und dem [[Internationales Büro|Internationalen Büro]] wird in der gemeinsam vereinbarten Art und Weise abgewickelt, möglichenfalls auf elektronischem Wege. Jede Bezugnahme auf Formblätter schließt in elektronischer Form vorliegende Formblätter ein. Art. 47 - 55 GGDV (Kapitel IX) -> [[Zustellungen]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]