====== Akteneinsicht ====== **Artikel 74 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** __Einsicht in die Akten__ von Anmeldungen für [[Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]], die noch nicht [[Bekanntmachung|bekannt gemacht]] worden sind, oder in die Akten von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die Gegenstand der [[Aufgeschobene Bekanntmachung|aufgeschobenen Bekanntmachung]] gemäß Artikel 50 sind, oder die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung waren und auf die bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung [[Verzicht|verzichtet]] wurde, wird nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gewährt. **Artikel 74 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Wer ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht, kann sie in dem in Absatz 1 geregelten Fall vor der [[Bekanntmachung]] der Anmeldung oder nach dem [[Verzicht]] auf das [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] und ohne Zustimmung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn er nachweist, dass der Anmelder oder der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Maßnahmen mit dem Ziel unternommen hat, die [[Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] gegen ihn geltend zu machen. **Artikel 74 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Nach der [[Bekanntmachung]] des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] wird auf Antrag Einsicht in die Akte gewährt. **Artikel 74 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Im Falle einer Akteneinsicht entsprechend den Absätzen 2 oder 3 können jedoch Teile der Akten gemäß der [[Durchführungsverordnung]] von der Einsicht ausgeschlossen werden. Art. 72 - 76 GGV (Titel VIII, Abschnitt 3) -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten]] \\ Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]