====== Abhilfe ====== **Artikel 58 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Erachtet die Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wird, die [[Beschwerden|Beschwerde]] als zulässig und begründet, so hat sie ihre Entscheidung zu berichtigen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. **Artikel 58 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGV]]** Wird die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung nicht berichtigt, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen. Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) -> [[Beschwerden]] \\ ===== siehe auch ===== GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]