====== Geschmacksmusterrecht ====== GeschMG -> [[Geschmacksmustergesetz]] \\ GeschMV -> [[Geschmacksmusterverordnung]] Das Geschmacksmusterrecht schützt als Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen [[Erzeugnis|Erzeugnisses]] oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt [§ 1 Nr. 1 GeschmMG -> [[Muster]]]. Als Geschmacksmuster wird ein [[Muster]] geschützt, das [[Neuheit|neu]] ist und [[Eigenart]] hat [§ 2 (1) GeschmMG _> [[Geschmacksmusterschutz]]]. Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register [§ 27 (1) GeschmMG -> [[Entstehung des Gebrauchsmusterschutzes]]]. Die [[Schutzdauer]] des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem [[Anmeldetag]]. Das [[Recht auf das Geschmacksmuster]] steht dem [[Entwerfer]] oder seinem [[Rechtsnachfolge|Rechtsnachfolger]] zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so steht ihnen das Recht auf das Geschmacksmuster gemeinschaftlich zu [§ 7 (1) GeschmMG -> [[Recht auf das Geschmacksmuster]]]. Das Geschmacksmusterrecht regelt auch das [[Eintragungsverfahren]], [[Rechtsverletzungen]], [[Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen]], [[Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde]], [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] und den [[Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen]]. ==== Verhältnis zum Urheberrecht ==== Der Gesetzgeber hat mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und den engen Bezug zum Urheberrecht beseitigt.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; m.V.a. die Begründung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 29)) Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen((vgl. Art. 17 der Richtline 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und Art. 96 Abs. 2 GGV; vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 216 Rn. 28 ff. - Flos/Semeraro)). Sie haben nicht nur verschiedene Schutzrichtungen, sondern auch unterschiedliche Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, rechtfertigt es daher nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Durch die Gewährung von Urheberrechtsschutz wird der Geschmacksmusterschutz auch nicht überflüssig. Eine Gestaltung kann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug)) ===== siehe auch ===== -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]