====== Geschmacksmusteranmeldung ====== **§ 11 (1) GeschmMG** Die Anmeldung zur Eintragung eines [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] in das Register ist beim [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein [[patentrecht:patentinformationszentrum|Patentinformationszentrum]] eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des [[:Bundesministerium der Justiz|Bundesministeriums der Justiz]] im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Geschmacksmusteranmeldungen entgegenzunehmen. § 11 (2) GeschmMG -> [[Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung]] \\ § 11 (3) GeschmMG -> [[Anmeldungserfordernisse nach der Geschmacksmusterverordnung]] \\ § 11 (4) GeschmMG -> [[Fakultativer Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung]] \\ § 11 (5) GeschmMG -> [[Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters]] \\ § 11 (6) GeschmMG -> [[Rücknahme der Anmeldung]] \\ ===== siehe auch ===== § 1 Nr. 1 GeschmMG -> [[Geschmacksmuster]]