====== Fakultativer Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung ====== **§ 11 (4) GeschmMG** Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten: - eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe, - einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach [[Aufschiebung der Bekanntmachung|§ 21]] Abs. 1 Satz 1, - ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist, - die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer, - die Angabe eines Vertreters. § 11 (4) Nr. 1 GeschmMG -> [[Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe]] \\ § 11 (4) Nr. 2 GeschmMG -> [[Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung]] \\ § 11 (4) Nr. 3 GeschmMG -> [[Verzeichnis der Warenklassen]] \\ § 11 (4) Nr. 4 GeschmMG -> [[Angabe der Entwerfer]] \\ § 11 (4) Nr. 5 GeschmMG -> [[Angabe des Vertreters]] \\ § 11 (1) GeschmMG -> [[Geschmacksmusteranmeldung]] \\ § 11 (2) GeschmMG -> [[Inhalt der Geschmacksmusteranmeldung]] \\ § 11 (3) GeschmMG -> [[Anmeldungserfordernisse nach der Geschmacksmusterverordnung]] \\ § 11 (5) GeschmMG -> [[Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters]] \\ § 11 (6) GeschmMG -> [[Rücknahme der Anmeldung]] \\ Das (fakultative) Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG), oder die (fakultative) Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV), kommen als Auslegungsmittel in Betracht.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 37 Rn. 1 und 11)) [-> [[Auslegung der Darstellungen des Musters]]] ===== siehe auch =====