====== Entwerferbenennung ====== **§ 10 GeschmMG** Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem [[Rechtsinhaber]] das Recht, im Verfahren vor dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] und im Register als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Muster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[Rechtsinhaber]] * [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]