====== Einziehung, Widerspruch ======
**§ 56 (1) GeschmMG**
Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach [[Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr|§ 55]] Abs. 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten [[Erzeugnis|Erzeugnisse]] an.
**§ 56 (2) GeschmMG**
Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den [[Rechtsinhaber]]. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach [[Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr|§ 55]] Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten [[Erzeugnis|Erzeugnisse]] aufrechterhält.
**§ 56 (3) GeschmMG**
Nimmt der [[Rechtsinhaber]] den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält der Rechtsinhaber den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten [[Erzeugnis|Erzeugnisse]] oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
**§ 56 (4) GeschmMG**
Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den [[Rechtsinhaber]] nach Absatz 2 Satz 1 auf. Weist der Rechtsinhaber nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
**§ 56 (5) GeschmMG**
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der [[Rechtsinhaber]] den Antrag nach [[Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr|§ 55]] Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten [[Erzeugnis|Erzeugnisse]] aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
===== siehe auch =====
* [[Geschmacksmustergesetz]]
* [[Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr]] (§ 55 GeschmMG)
* [[Rechtsinhaber]]
* [[Erzeugnis]]