====== Eintragungshindernisse ====== **§ 18 GeschmMG** Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im Sinne des [[Begriffsbestimmungen|§ 1 Nr. 1]] oder ist ein Muster nach [[Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz|§ 3 Abs. 1]] Nr. 3 oder Nr. 4 vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[Begriffsbestimmungen]] (§ 1 GeschmMG) * [[Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz]] (§ 3 GeschmMG)