====== Einsichtnahme in das Register ====== **§ 22 GeschmMG** Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn - die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, - der Anmelder oder [[Rechtsinhaber]] seine Zustimmung erteilt hat oder - ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[Rechtsinhaber]]