====== Eigentümlichkeit ======= Mit Eigentümlichkeit wurde die eine Muster innewohnende Schöpfungshöhe bezeichnet, die auf ein das Durchschnittsvermögen erheblich übersteigende gestalterische Vermögen des Entwerfers zurückgeht. Der Begriff der Eigentümlichkeit wurde mit der Gesetzesreform von 2004 aufgegeben und durch den Begriff der [[Eigenart]] ersetzt. Ein Muster oder Modell ist eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht.((BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 161/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 20.5.1974 - I ZR 136/72, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter; Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 68/75, GRUR 1977, 547, 549 f. - Kettenkerze; vgl. weiter Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 32; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 159)) Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gestaltung ein künstlerischer Wert zugesprochen werden kann.((BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 161/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel)) Die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades ist - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen.((BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 161/04; m.V.a. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel, m.w.N.)) Nur durch einen solchen Vergleich mit der (gerade) auf dem betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen lässt sich feststellen, ob ein Muster einen schöpferischen Gehalt aufweist, wie er für den Geschmacksmusterschutz erforderlich ist, und welcher - den Schutzumfang bestimmender - Eigentümlichkeitsgrad erreicht ist.((BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 161/04; m.V.a. BGH GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle, m.w.N.)) Der Gesamtvergleich muss ausgehen von der Feststellung des [[ästhetischer Gesamteindruck|Gesamteindrucks]] des Musters und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht.((BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 161/04)) ===== siehe auch ===== * [[Eigenart]] * [[Geschmacksmusterfähigkeit]]