====== Eigenart ====== **§ 2 (3) GeschmMG** Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt. § 2 (1) GeschmMG -> [[Geschmacksmusterschutz]] \\ § 2 (2) GeschmMG -> [[Neuheit]] \\ Die Schutzfähigkeit der Muster ist allein danach zu beurteilen, welchen ästhetischen Gehalt die hinterlegten Abbildungen erkennbar machen.((zur alten Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 161/04 ; m.V.a. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 20, jeweils m.w.N.)) Ein Muster hat gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 GeschmMG Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug)) Für die Ermittlung der Eigenart ist danach die Unterschiedlichkeit der Muster das maßgebliche Kriterium.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug)) Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 erforderliche Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe((vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Rn. 24 f. und 33 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten)) ist keine Schutzvoraussetzung mehr.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; vgl. zu Art. 6 GGV BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08, BGHZ 185, 224 Rn. 32 - Verlängerte Limousinen, mwN)) Bei der Beurteilung der Eigenart wird allerdings nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GeschmMG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt. Damit ist die Berücksichtigung der in dem jeweiligen Muster verkörperten gestalterischen Leistung zwar nicht ausgeschlossen((vgl. zu Art. 6 Abs. 2 GGV BGHZ 185, 224 Rn. 32 - Verlängerte Limousinen, mwN)). Das ändert aber nichts daran, dass der Schutz eines Musters keine bestimmte Gestaltungshöhe mehr voraussetzt. Es ist notwendig, aber auch ausreichend, dass sich der Gesamteindruck des Musters vom vorbekannten Formenschatz unterscheidet.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; m.V.a. die Begründung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 33)) ==== Verhältnis zur urheberrechtlichen Schöpfungshöhe ==== Eine Gestaltung kann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug)) ===== siehe auch ===== -> [[Geschmacksmusterfähigkeit]] \\ -> [[Eigentümlichkeit]] \\ -> [[Einfache geometrische Formen]] \\ § 2 (2) UrhG -> [[Urheberrecht:Persönliche geistige Schöpfung]] (Urheberrecht) \\