====== Deutsche Übersetzungen ======
**§ 21 (1) GeschmMV**
Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der [[Anmeldung]] zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich zu beglaubigen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.
**§ 21 (2) GeschmMV**
Deutsche Übersetzungen von
- Prioritätsbelegen, die nach der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, oder
- Abschriften früherer Anmeldungen ([[Ausländische Priorität|§ 14]] Abs. 1 Satz 1 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]])
sind nur auf Anforderung des [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamts]] einzureichen.
**§ 21 (3) GeschmMV**
Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die
- nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
- in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,
sind nur auf Anforderung des [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamts]] nachzureichen.
**§ 21 (4) GeschmMV**
Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der [[Anmeldung]] zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.
**§ 21 (5) GeschmMV**
Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
===== siehe auch =====
* [[Geschmacksmusterverordnung]]
* [[Geschmacksmusterrecht]]
* [[Geschmacksmustergesetz]]
* [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]
* [[Anmeldung]]
* [[Ausländische Priorität]]