====== Darstellungen des Musters bei elektronischer Einreichungen ====== **§ 6 (4) GeschmMV** Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Die beim [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die Darstellungen sind im Grafikformat //JPEG (*.jpg)// als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens //300 dpi//, die Bildgröße mindestens //3 x 3 Zentimeter// betragen. Eine Datei darf nicht größer als //2 Megabyte// sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wählen. § 6 (1) GeschmMV -> [[Darstellungen des Musters]] \\ § 6 (2) GeschmMV -> [[Nummerierung der Darstellungen des Musters]] \\ § 6 (3) GeschmMV -> [[Anforderungen an die Darstellungen des Musters]] \\ § 6 (5) GeschmMV -> [[Wiedergabe eines Flächenmusters]] \\ § 6 (6) GeschmMV -> [[Wiedergabe typografischer Schriftzeichen]] \\ § 6 (7) GeschmMV -> weggefallen § 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG -> [[Wiedergabe des Musters]] ===== siehe auch =====