====== Darstellungen des Musters ====== **§ 6 (1) GeschmMV** Die Wiedergabe [§ 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG -> [[Wiedergabe des Musters]]] besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Die Darstellungen sind auf den vom [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei [[Sammelanmeldung|Sammelanmeldungen]] ([[Sammelanmeldung|§ 12]] des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]]) ist für jedes Muster ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten. § 6 (2) GeschmMV -> [[Nummerierung der Darstellungen des Musters]] \\ § 6 (3) GeschmMV -> [[Anforderungen an die Darstellungen des Musters]] \\ § 6 (4) GeschmMV -> [[Darstellungen des Musters bei elektronischer Einreichungen]] \\ § 6 (5) GeschmMV -> [[Wiedergabe eines Flächenmusters]] \\ § 6 (6) GeschmMV -> [[Wiedergabe typografischer Schriftzeichen]] \\ § 6 (7) GeschmMV -> weggefallen § 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG -> [[Wiedergabe des Musters]] -> [[Auslegung der Darstellungen des Musters]] Die Anmeldung eines Geschmacksmusters muss grundsätzlich nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GeschmMG eine zur Bekanntmachung geeignete [[Wiedergabe des Musters]] enthalten. Die Wiedergabe besteht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GeschmMV aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen [[Darstellungen des Musters]]. Dabei darf eine einzelne Darstellung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 GeschmMV nur eine Ansicht - also einen bestimmen Aspekt des Musters.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. v. Falckenstein in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 11 Rn. 25) - zeigen)) Enthält die Anmeldung eines Geschmacksmusters eine Wiedergabe mit mehreren Darstellungen des Musters, bilden diese Darstellungen auch dann nur einen einzigen Schutzgegenstand, wenn sie verschiedene Ausführungsformen des Musters zeigen. Mit der Einzelanmeldung eines Geschmacksmusters wird Schutz nur für ein einheitliches Muster beansprucht. Abweichungen der Darstellungen führen daher nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG in der bis zum 31. Mai 2004 geltenden Fassung [GeschmMG aF] BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel)) Enthält die Einzelanmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters - oder eines deutschen Geschmacksmusters - Darstellungen verschiedener Ausführungsformen des Geschmacksmusters und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe)) [-> [[Auslegung der Darstellungen des Musters]]] Das Muster muss nicht fotographisch wiedergegeben werden, sondern kann auch in einer graphischen Darstellung bestehen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GeschmMV).((BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08)) ===== siehe auch ===== § 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG -> [[Wiedergabe des Musters]]