====== Bekanntmachung ======
**§ 20 GeschmMG**
Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters durch das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.
**§ 14 GeschmMV**
Das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] veröffentlicht:
- regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach [[Eintragung der Anmeldung|§ 13]] eingetragenen Tatsachen,
- die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit deren Bekanntmachung nicht nach [[Aufschiebung der Bekanntmachung|§ 21]] Abs. 1 Satz 2 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] unterbleibt. Bei Sammeleintragungen werden die Darstellungen mit den fortlaufenden Nummern bekannt gemacht.
===== siehe auch =====
* [[Geschmacksmusterverordnung]]
* [[Geschmacksmusterrecht]]
* [[Geschmacksmustergesetz]]
* [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]
* [[Eintragung der Anmeldung]]
* [[Aufschiebung der Bekanntmachung]]