====== Bekanntmachung ====== **§ 20 GeschmMG** Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters durch das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben. **§ 14 GeschmMV** Das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] veröffentlicht: - regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach [[Eintragung der Anmeldung|§ 13]] eingetragenen Tatsachen, - die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit deren Bekanntmachung nicht nach [[Aufschiebung der Bekanntmachung|§ 21]] Abs. 1 Satz 2 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] unterbleibt. Bei Sammeleintragungen werden die Darstellungen mit den fortlaufenden Nummern bekannt gemacht. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmusterverordnung]] * [[Geschmacksmusterrecht]] * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[:Deutsches Patent- und Markenamt]] * [[Eintragung der Anmeldung]] * [[Aufschiebung der Bekanntmachung]]