====== Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz ====== § 3 (1) Nr. 1 GeschmMG -> [[Freihaltebedürfnis an ausschließlich technisch bedingten Erscheinungsmerkmalen]] \\ § 3 (1) Nr. 2, (2) GeschmMG -> [[Freihaltebedürfnis an Erscheinungsmerkmalen mit zwangsläufig nachzubildender Form]] \\ § 3 (1) Nr. 2 GeschmMG -> [[Verbot von sittenwidrigen Mustern]] \\ § 3 (1) Nr. 4 GeschmMG -> [[Freihaltebedürfnis an Hoheitszeichen und sonstigen Zeichen von öffentlichem Interesse]] \\ ===== siehe auch ===== § 2 (1) GeschmMG -> [[Geschmacksmusterfähigkeit]]